Urteile




Überträgt ein Arbeitgeber anläßlich eines konkreten Tatverdachtes einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers und lässt sich ein vertragswidriges Verhalten nachweisen, so sind die Detektivkosten erstattungsfähig.

Bundesarbeitsgericht (BAG) 03.12.1985, AZ 3 AZR 277/84




Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.

OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88




Eine Mutter, der nach der Trennung von ihrem Mann die gemeinsamen Kinder zugesprochen wurde, darf auch Detektive einsetzen, wenn der Vater die Kinder nicht herausgeben will und versteckt hält. Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich entschieden, dass eine derartige Kindesentziehung als Verletzung des elterlichen Sorgerechts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Ersatzfähig seien dabei auch die Detektivkosten.

Bundesgerichtshof AZ VI ZR 110/89




Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91, 1 ZP0 war.

OLG Koblenz, 24.10.90 AZ 14 NW 671/90




Im Unterhaltsprozeß sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkornmen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.

OLG Schieswig, 10.02.92, 15 WF 218/91




Die Einschaltung eines Detektivs (ist) aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs moglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZP0 erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozeß steht.

OLG Hamm, 31.08.92, 23W 92/92




Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.

OLG München, 18.06.93,11 W 1592/93




Erweist sich die Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs als falsch, und haben die Mieter eine Detektei eingeschaltet, um die Eigenbedarfssituation der Vermieterin zu überprüfen, so sind die Detektivkosten erstattungsfähig.

Amtsgericht Hamburg, AZ 38 C 110/96




Nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer für Detektivkosten in erforderlicher Höhe in Regreß genommen werden. Voraussetzung ist, daß der konkrete Verdacht gegen sie besteht, ihr Verhalten könne den Betrieb schädigen. Dies trifft beispielsweise beim Krankfeiern zu. Hier kann der Arbeitnehmer, sofern er überführt wurde, zum Schadenersatz verpflichtet werden, der die Kosten aller notwendigen Maßnahmen abdeckt. Dazu zählen auch anlassbezogene Detektivkosten.

Bundesarbeitsgericht (BAG) 17.09.1998, AZ 8 AZR 5/97




Weist ein Arbeitgeber dem Mitarbeiter nach, dass er sich während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit "genesungsfähig" verhalten hat, war dies nur durch den Einsatz eines Detektivs möglich, muss der Arbeitnehmer den Aufwand dafür ersetzen. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, stattdessen "kostengünstiger eigene Betriebsspione" einzusetzen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 540/99




Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln.

Bundesarbeitsgericht (BAG) AZ R 116/86




Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muß die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren.

Bundesarbeitsgericht (BAG) 26.03.91, AZ R 26/90




In der Zwangsvollstreckung sind ErmittIungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber; Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und erstattungsfähig.

LG Köln, 8.8.1983, Az.: 9T 106/83




Die Detektivkosten für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners sind dann grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere und billigere Weise - wie durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt - hat ermitteln können.

LG Berlin, 23.5.1984, Az.: 82 T 84/84






Ohne schlechte Menschen gäbe es keine guten Anwälte


(Charles Dickens)